Direkt zum Seiteninhalt
Serviceline
Telefon 0212 2262-0
24 Stunden am Tag - 365 Tage im Jahr
 
Symbol RSS - Link zur RSS Seite
Symbol W3C CSS - Link zu Barrierefreiheit
Symbol W3C XHTML1.0 - Link zu Barrierefreiheit
Symbol W3C CSS - Link zu Barrierefreiheit
 

So funktioniert der Wechsel zur BERGISCHEN Krankenkasse

Um Sie als Mitglied der BERGISCHEN Krankenkasse begrüßen zu können, benötigen wir lediglich Ihren ausgefüllten Mitgliedsantrag und die Kündigungsbestätigung Ihrer bisherigen Krankenkasse.

 

I. Mitgliedsantrag

Einfach online ausfüllen, abschicken bzw. ausdrucken und uns per Post oder Fax zusenden. Oder schauen Sie einfach in unseren Kundenzentren persönlich vorbei. Neben dem Mitgliedsantrag benötigen wir die Kündigungsbestätigung der alten Kasse.

 

II. Kündigungsbestätigung Ihrer bisherigen Krankenkasse

Kündigen Sie schriftlich bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.

Halten Sie bei Ihrer Kündigung die Kündigungsfrist von 2 Monaten ein. Ihre bisherige Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen.

 

III. Herzlich willkommen!

Mit Aufnahmeantrag und Kündigungsbestätigung liegen die benötigten Dokumente vor und wir heißen Sie herzlich willkommen! Ab Beginn Ihrer Mitgliedschaft profitieren Sie vom attraktiven Service- und Leistungsangebot und erhöhen durch den günstigen Beitragssatz Ihren Nettoverdienst.

 

 

Beispiel

Kündigung im Januar zum 31. März., 2 Monate Kündigungsfrist (Februar, März) werden berücksichtigt, sodass die Mitgliedschaft zum 1. April bei der BERGISCHEN Krankenkasse wirksam wird.

 

Bindungsfrist bei Kassenwechsel
Nach einem Kassenwechsel bleibt der Versicherte an seine Wahl mindestens 18 Monate gebunden.

Sonderkündigungsrecht
Nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung Ihrer bisherigen Krankenkasse haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Wichtig: Die Bindungsfrist von 18 Monaten muss in diesem Fall nicht eingehalten werden! Die Kündigungsfrist beträgt 2 volle Kalendermonate. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von 2 Monaten, gerechnet vom Wirksamwerden der Beitragserhöhung, auszuüben.

Kündigungshilfe
Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Kündigungshilfe leisten dürfen, zum Beispiel durch die Kündigung bei Ihrer alten Kasse durch uns in Ihrem Namen.

Information Ihres Arbeitgebers
Wir informieren den Arbeitgeber, das Arbeitsamt oder den Rentenversicherungsträger über den Krankenkassenwechsel. Bei zuvor Familienversicherten teilen wir der Vorkasse das Ende der Familienversicherung mit.

Besondere Personenkreise
Personen, die vor Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung privat- oder familienversichert waren, benötigen bei Antragstellung keine Kündigungsbestätigung der Vorkasse, sofern in den vorangegangenen 18 Monaten keine Mitgliedschaft bestand bzw. unmittelbar vorher keine private oder Familienversicherung existierte.

Personen, die zuvor privat versichert waren, erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage für die private Krankenversicherung, um diese kündigen zu können.

Als Rentner reichen Sie uns bitte zusammen mit Mitgliedschaftsantrag und der Kündigungsbestätigung auch eine Kopie Ihres Rentenbescheides sowie gegebenenfalls eine Kopie über Ihre Versorgungsbezüge ein.

Als Selbstständige/r haben Sie die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied zu werden. Da alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, benötigen wir für die Berechnung Ihre aktuellen Einkommensunterlagen (Kopie des Steuerbescheides, ggf. Bescheide über Renten und Versorgungsbezüge) sowie eine Kopie der Gewerbeanmeldung.

Hinweis bei Unterbrechung der Versicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 (B 12 KR 19/06 R) entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Krankenkassenwahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Die neue Krankenkasse kann ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden.

Endet die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes, haben Sie einen nachgehenden Leistungsanspruch von einem Monat, sofern Sie nicht erwerbstätig sind. Werden Sie innerhalb dieses Monats nicht erneut versicherungspflichtig, ist Ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fortzuführen, wenn Sie keinen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen. In diesem Fall entfällt das neue Krankenkassenwahlrecht.

 

Zum Seitenanfang       FreundesymbolSeite weiterempfehlen

© DIE BERGISCHE KRANKENKASSE 2009
Jetzt bookmarken:ask.combackflipdel.icio.usdigg.comFeed me links!google.comhype it!LinkaGoGolive.comMister WongMyLink.denetscapeoneviewTagThatWebnewsWinkYahooMyWeb

 
 
 

Leistungspakete

Entdecken Sie Ihr individuelles Leistungspaket:

BERGISCH bewusst®
BERGISCH balance®
BERGISCH family®

 

Auszeichnungen