Betriebliche Altersvorsorge - welcher Teil ist beitragspflichtig?
Steht bei Ihnen eine betriebliche Altersvorsorge in Aussicht? Hier erfahren Sie, was zu beachten ist.
Bei der Auszahlung ihrer betrieblichen Altersvorsorge werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig – und zwar auf die Summe aller Beiträge, die Ihr Arbeitgeber finanziert hat. Endet vor der Auszahlung aber Ihr Arbeitsverhältnis und Sie übernehmen als neuer Versicherungsnehmer freiwillig die weiteren Beitragszahlungen, wird dieser Anteil Ihrer späteren Betriebsrente wie eine private Lebensversicherung behandelt. Darauf werden also keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr angerechnet. Das geht aus Urteilen des Bundessozialgerichts hervor*.
Ein Beispiel:
Ihre betriebliche Altersvorsorge wird Ihnen ausgezahlt: 80.000 Euro. Ihr Arbeitgeber hat davon im Lauf der Jahre 60.000 Euro eingezahlt, Sie später als neuer Versicherungsnehmer noch 20.000 Euro. Während bei den 60.000 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, bleiben Ihre privat finanzierten 20.000 Euro beitragsfrei.
Bei Fragen zum Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen sprechen Sie uns gern an. Telefon: 0212 2262-210.
* Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2007: B 12 KR 6/06 R, USK 2007-98 und B 12 KR 2/07 R, USK 2007-81. Verfahren 1 BvR 1660/08 mit Beschluss vom 28. September 2010.



