Adieu schiefe Zähne

Schöne, gerade Zähne gehören zu einem anziehenden Lächeln dazu wie die Zahnspange zur Pubertät vieler Teenager. Eine Zahnspange korrigiert Zahn- oder Kieferfehlstellungen, die der Kieferorthopäde erkennt und behandelt. 

Was genau macht ein Kieferorthpäde und unter welchen Voraussetzungen bezahlen gesetzliche Krankenkassen kieferorthopädische Behandlungen? Die BERGISCHE KRANKENKASSE klärt dich auf.

Was ist die Kieferorthopädie?

Die Kieferorthopädie ist ein Spezialgebiet der Zahnmedizin und beschäftigt sich mit Zahnstellungen, Kieferzusammenbiss und der Kiefergelenkfunktion. Je nach Befund werden feste oder herausnehmbare Zahnspangen verwendet, um die Zähne zu richten. Nach eingehender Diagnostik entscheidet der Kieferorthopäde, welche Therapie im jeweiligen Fall geeignet ist. Er erstellt hierfür Röntgenbilder und Modelle des Kiefers, die anschließend ausgemessen werden. Im Anschluss entsteht auf dieser Basis der kieferorthopädische Behandlungsplan.

Zahnspangen werden im Schnitt zwischen wenigen Monaten bis zu drei bis vier Jahren getragen.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Wenn der Kieferorthopäde eine gravierende Fehlstellung feststellt (ab Indikationsgruppe 3), ist Handeln angesagt. Den Großteil der kieferorthopädischen Behandlung rechnet der Kieferorthopäde direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab: 80 Prozent beim ersten, 90 Prozent ab dem zweiten Kind. Für den Rest stellt der Kieferorthopäde jedes Quartal eine Rechnung über den Eigenanteil.

Die Behandlung dauert meist etwa vier Jahre, unter Umständen rät der Behandler zu einer Verlängerung. Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, stellt der Kieferorthopäde eine Abschlussbescheinigung aus. Reichst du diese Bescheinigung zusammen mit den Rechnungen ein, erstatten wir dir auch den Eigenanteil noch.

Der Zuschuss zur kieferorthopädischen Behandlung richtet sich nach der Art der Fehlstellung. Der Kieferorthopäde stellt die Fehlstellung fest und ordnet sie in eine von fünf Indikationsgruppen ein:

Ohne Zuschuss:

  • KIG 1 / Schweregrad 1: Leichte Zahnfehlstellungen.
    Diese kleinen, unproblematischen Schönheitsfehler machen ein Gesicht oft besonders interessant und sympathisch.
  • KIG 2 / Schweregrad 2: Leicht ausgeprägte Zahnfehlstellungen
    Medizinisch ist eine Korrektur sinnvoll, doch die Kassen dürfen die Kosten hier noch nicht übernehmen. Oft hilft es, nochmal ein Jahr abzuwarten. Dann kann sich bei manchen Kindern noch eine Veränderung in die eine oder andere Richtung ergeben.

Mit Kassenzuschuss (bei Antragstellung bis zum 18. Geburtstag):

  • KIG 3 / Schweregrad 3: Ausgeprägte Zahnfehlstellungen
    Ab dieser Kategorie sind Kauen, Beißen und Sprechen beeinträchtigt – daher übernimmt die Krankenkasse die Kosten.
  • KIG 4 / Schweregrad 4: Stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen
    Eine Behandlung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
  • KIG 5 / Schweregrad 5: Extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen
    Aus medizinischen Gründen ist eine Behandlung unbedingt notwendig.

Bei schweren Kieferanomalien kommt manchmal eine Ausnahme von der Altersregelung infrage. Unser Fachteam berät dich gerne.

Voraussetzungen für die Teilnahme

  • Du bist gesetzlich krankenversichert und dein Kind über dich familienversichert.
  • Die Abrechnung bzw. Prämienausgabe kann nur durch deine eigene Krankenkasse erfolgen.
  • Belege und Rechnungen des Kieferorthopäden müssen für die Kostenbeteiligung bzw. Erstattung vollständig sein.

Behandlungsverlauf